Archiv für den Monat: Dezember 2015

Viele sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass in den letzten sieben Jahren noch nie so viele Bürger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren wie in 2014.

Viele sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

7.12.2015 (verpd) Nach aktuellen amtlichen Statistiken sind 16,5 Millionen Bürger, das sind 20,6 Prozent der Bevölkerung, hierzulande von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. In der gesamten Europäischen Union war der Anteil armer oder sozial ausgegrenzter Menschen sogar noch höher.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat mit EU-SILC (European Community Statistics on Income and Living Conditions) eine aktuelle Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen von Privathaushalten veröffentlicht. Weiterlesen

Kfz Versicherung: Vermeidbare Verteuerung nach einem Unfall

Ein selbst verschuldeter Autounfall, bei dem ein anderer einen Schaden erlitten hat, führt normalerweise zu einem Anstieg des Kfz-Versicherungsbeitrages im nächsten Jahr. Wie sich dies verhindern lässt.

Kfz-Versicherung: Vermeidbare Verteuerung nach einem Unfall

30.11.2015 (verpd) In manchen Fällen kann es sich lohnen, die Kosten für einen selbst verursachten Kfz-Unfall aus der eigenen Tasche zu zahlen und nicht wie sonst üblich vom Kfz-Versicherer begleichen zu lassen. Denn damit lässt sich eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und damit ein Prämienanstieg der Kfz-Versicherung verhindern. Allerdings müssen hier bestimmte Fristen eingehalten werden.

Die Höhe der Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsprämie für einen Pkw hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielt unter anderem die sogenannte Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Sie richtet sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, also wie viele Jahre die Kfz-Versicherung nicht für Schäden aufkommen musste, die mit dem in der Kfz-Police versicherten Wagen schuldhaft verursacht wurden.

Je höher die Anzahl der schadenfreien Jahre, desto besser ist die SF-Klasse und desto weniger muss der Versicherungskunde in der Regel für seine Kfz-Versicherung zahlen. Umgekehrt gilt jedoch, je mehr Unfälle mit dem versicherten Auto schuldhaft verursacht wurden, für die der Kfz-Versicherer entsprechende Schadenszahlungen an Geschädigte leisten musste, umso schlechter wird die SF-Klasse eingestuft (zurückgestuft). Dies hat letztendlich auch eine Prämienerhöhung zur Folge.

Auswirkungen eines Unfalles auf die Prämienhöhe

Je nach SF-Klasse wird als Kfz-Prämie nur ein prozentualer Anteil eines Grundbeitrages (Jahresprämie bei 100 Prozent) berechnet. Die Höhe des prozentualen Anteils je SF-Klasse ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich und in der für die jeweilige Kfz-Police geltende Versicherungsbedingung festgelegt. So kann es sein, dass man nach sieben schadenfreien Jahren (SF 7) 45 Prozent und nach 20 unfallfreien Jahren (SF 20) nur noch 30 Prozent des Grundbeitrages als Prämie entrichten muss.

Eine Besserstellung einer SF-Klasse erfolgt in der Regel jeweils zum 1. Januar, wenn im Vorjahr der Kfz-Versicherer keine Schadensleistung für einen mit dem versicherten Pkw verursachten Unfall erbringen musste. Wer jedoch mit seinem Auto während eines Kalenderjahres einen oder mehrere Unfälle verursacht hat, für den die Kfz-Versicherung leisten musste, wird schlechtergestellt. Das heißt, seine SF-Klasse kann je nach zugrundeliegenden Versicherungs-Bedingungen ab dem 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres um eine oder mehrere SF-Klassen herabgestuft werden.

Wer beispielsweise 2015 SF 20 hatte und in diesem Jahr einen Unfall verursachte, könnte zum 1. Januar 2016 auf SF 7 zurückgestuft werden. Die Rückstufung der SF-Klasse im Schadenfall ist dabei nicht von der Schadenhöhe, also der Entschädigungsleistung, die der Kfz-Versicherer zu erbringen hat, abhängig, sondern von der Anzahl der Unfälle in dem jeweiligen Kalenderjahr. So können mehrere kleine Bagatellunfälle in einem Kalenderjahr zu einem höheren Rabattverlust führen als ein einziger, teurerer Schaden.

Besonderheit: Bagatellschäden

Gerade bei einem Bagatellschaden kann es jedoch interessant sein, dass der Versicherungskunde den angerichteten Schaden aus der eigenen Tasche zahlt. Denn damit kann er eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr verhindern.

Zwar müssen nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Kfz-Unfälle innerhalb einer Woche dem Kfz-Versicherer schriftlich oder telefonisch gemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für kleine Kfz-Haftpflichtschäden von rund 500 Euro – der genaue Betrag ist den jeweiligen Kfz-Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen –, wenn der Versicherungskunde diese selbst reguliert.

Wünscht der Versicherungsnehmer, dass die noch nicht gemeldeten Kleinschäden von der Kfz-Versicherung doch reguliert werden sollen, kann er diese noch im gleichen Kalenderjahr, in dem sie passiert sind, melden. Alle von Januar bis November 2015 angefallenen Kleinschäden sind demnach bis Ende Dezember 2015 zu melden. Im Dezember 2015 angefallene Bagatellschäden können in der Regel bis spätestens 31. Januar 2016 dem Versicherer mitgeteilt werden.

Schäden selbst übernehmen und auf lange Sicht Geld sparen

Einem Versicherungskunden steht es aber auch frei, nach einer erfolgten Schadenregulierung durch den Versicherer einen oder mehrere Schäden, die vom Versicherer bereits bezahlt wurden, selbst zu übernehmen. Wichtig dabei: In der Regel beträgt die Frist, in der ein Schaden nach einer durch den Versicherer erfolgten Schadenregulierung vom Versicherungskunden zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes zu vermeiden, sechs Monate. Diese Frist kann je nach Vertragsvereinbarung aber auch länger sein.

Inwieweit es sich im Einzelfall auszahlt, einen Kleinschaden erst gar nicht zu melden oder nach der Regulierung durch den Versicherer zurückzuzahlen, hängt von folgenden Kriterien ab: der Unfallanzahl, der Schadenshöhe und der drohenden SF-Klassen-Rückstufung beziehungsweise dem Differenzbetrag zwischen der Kfz-Prämie, die der Kunde ohne oder mit der SF-Klassen-Rückstufung in den nächsten Jahren zu zahlen hätte.

Üblicherweise informiert der Kfz-Versicherer seinen Versicherungskunden, wenn die gezahlte Schadensumme nicht mehr als circa 500 oder 1.000 Euro beträgt, um ihm eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es bei einem bereits regulierten oder noch nicht gemeldeten Bagatellschaden für den Versicherungskunden oftmals sinnvoll, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, welches Vorgehen sich auf lange Sicht auszahlt.

Vertraglicher Rabattschutz

Einige Kfz-Versicherer bieten in ihren Kfz-Tarifen teils gegen einen Aufpreis eine sogenannte Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an, die, sofern sie vereinbart wird, häufig ab einer erreichten SF-Klasse und einer bestimmten Altersgrenze der Kfz-Nutzer gilt.

Bei einem vereinbarten Rabattretter verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Je nach Vereinbarung wird zwar die SF-Klasse zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt (prozentualer Anteil) wird weitergewährt.

Im Gegensatz dazu verzichtet der Kfz-Versicherer bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel im Schadenfall auf eine Rückstufung der SF-Klasse und damit ebenfalls auf eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes sowie eine entsprechende Prämienerhöhung. Im Kalenderjahr nach dem Schaden verbleiben in diesem Fall die SF-Klasse und der Schadenfreiheits-Rabatt auf dem bisherigen Stand oder, je nach Vertragsvereinbarung, werden beide sogar so gestellt, als wenn kein Schaden passiert wäre. Gerne helfen wir ihnen bei ihren Fragen weiter. Nutzen Sie auch die Möglichkeit der Neuberechnung ihres Kfz Versicherungsschutzes.